An- und Abmeldung Hundesteuer
Allgemeine Informationen
Auf Grund der §§ 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) erlassen die Gemeinden Hundesteuersatzungen (Satzung für die Erhebung der Hundesteuer)
Die Anmeldung eines Hundes ist erforderlich:
wenn der Hund älter als drei bis vier Monate ist
bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund
bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei bis drei Monaten.
Bitte denken Sie daran, dass bei der Hundesteueranmeldung eine Kopie der Tierhalterhaftversicherung sowie sämtliche Daten des Hundes (Rasse, Farbe, Geburtsdatum, Geschlecht, Risthöhe und Chip-Nr.) vorzulegen sind!
Die Abmeldung eines Hundes ist erforderlich:
bei Umzug des Hundehalters an einen anderen Ort,
bei Weitergabe des Hundes,
bei Tod des Hundes,
bei Namensänderung des Hundehalters,
bei Änderung der Wohnanschrift innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft
Bei der Hundesteuerabmeldung bitte einen ärztlichen Nachweis (Kopie) erbringen!