Sperrzeitverkürzung
Allgemeine Informationen
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Für einzelne Betriebe kann die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden; in diesem Fall können zudem Auflagen erteilt werden.
Wenden Sie sich sowohl für Sperrzeitverkürzungen im Einzelfall als auch für eine generelle Sperrzeitverkürzung an die jeweils zuständige Gewerbebehörde.
Die Sperrzeitverkürzung kann nur auf Antrag vorgenommen werden. Dieser kann formlos erfolgen.
Quelle: Serviceportal Thüringen
Anträge bekommen Sie von dem zuständigen Gewerbeamt (Landratsamt Greiz- Gewerbeangelegenheiten/Gaststättenrecht) oder in der Verwaltung der Verwaltungsgemeinschaft.
Öffnungszeiten des Landratsamtes Greiz:
Di: | 09:00 bis 12:00 Uhr 14:00 bis 17:00 Uhr |
Do: | 09:00 bis 12:00 Uhr 14:00 bis 18:00 Uhr |
Weitere Sprechzeiten nach Vereinbarung.
Rechtsgrundlagen
Gaststättengesetz
Thüringer Gaststättengesetz