An-, Ab- und Ummeldung
Allgemeine Informationen
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von 2 Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.
Anmeldung
Eine eigenständige Meldepflicht besteht für Personen ab dem 16. Lebensjahr, die eine neue Wohnung beziehen. Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden.
Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Meldepflicht demjenigen, in dessen Wohnung die Personen einziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen.
Neugeborene müssen von den Eltern nicht angemeldet werden. Sie werden durch die Standesämter direkt der Meldestelle mitgeteilt.
Ummeldung
Auch wenn Sie innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft umziehen, müssen Sie dies binnen zweier Wochen nach Bezug der Wohnung der Meldebehörde mitteilen.
Abmeldung
Bei einem Wohnungswechsel müssen sie sich lediglich bei der zuständigen Meldebehörde der neuen Wohnung innerhalb zweier Wochen anmelden. Diese informiert dann die Meldebehörde der Wegzugsgemeinde.
Elektronische Wohnsitzanmeldung
Seit dem 17. November 2025 kann der neue Wohnsitz online und damit jederzeit und von überall aus angemeldet werden. Die elektronische Wohnsitzanmeldung kann unter Einhaltung aller behördlichen Datenschutzstandards am Smartphone, Tablet oder heimischem PC durchgeführt werden. Den entsprechenden Dienst sowie weitere Informationen finden Sie unter: https://wohnsitzanmeldung.gov.de/.
Das Einwohnermeldeamt prüft am Ende die Ummeldung und sendet Ihnen bei Freigabe eine digitale Meldebstätigung und einen neuen Adressaufkleber für den Ausweis per Post.
Eine Abmeldung der Wohnung ist nur noch dann erforderlich, wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen, ohne eine neue Wohnung im Bundesgebiet zu beziehen (z. B. Fortzug ins Ausland oder Aufgabe einer weiteren Wohnung).


Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzugs eines minderjährigen Kindes gemäß § 22 Bundesmeldegesetz (BMG)